Winterdienst in Vetschau/Spreewald

Das Stadtschloss So schön der Schnee auch aussieht, so ist er für manche Grundstückseigentümer eine tüchtige Last. Auch wenn die Stadt innerhalb der geschlossenen Ortschaft für das Beräumen der Fahrbahnen aller öffentlichen Straßen zuständig ist, bleibt die Räumung von Schnee und Eis auf allen Gehwegen und Radwegen Sache der Anlieger und gehört zur Verkehrssicherungspflicht.
Gemäß Straßenreinigungssatzung der Stadt Vetschau/Spreewald obliegt den Anliegern auch die Winterwartung für einzelne in der Satzung aufgeführte Fahrbahnen.

Es handelt sich um eine öffentliche Aufgabe, die per Satzung auf den Grundstückseigentümer des Anliegergrundstückes übertragen ist. Manchmal erledigt das aber auch ein Hausmeister(dienst) im Auftrag des Grundstückseigentümers. Das regelt der Eigentümer dann mit dem Miet- oder Pachtvertrag. Letztlich ist aber immer der Grundstückseigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand auf und vor seinem Grundstück verantwortlich. Kommt jemand wegen mangelnder Winterwartung auf dem Gehweg zu Schaden, muss der Grundstückseigentümer dafür haften. Das bedeutet, dass die Gehflächen mindestens 1,50 Meter breit von Schnee und Eis zu räumen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen sind, damit ein gefahrloses Begehen möglich ist. Bei noch vorhandenen offenen Regenrinnenausläufen ist bei Frost die Vereisung zu beseitigen.

Wo kein Gehweg in der Straße vorhanden ist, ist entlang des Grundstücks ein Seitenstreifen als Gehfläche in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindstestens einen Meter zu streuen und zu räumen. Die Verpflichtung zum Winterdienst beginnt schon recht früh. Sie müssen nämlich werktags bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr erledigt werden.
Wichtig ist noch zu beachten, dass der Schnee vom Gehweg nur am Fahrbahnrand gelagert werden darf, wenn der Fußgänger-und Fahrverkehr nicht behindert wird. Die Gehwege sind ebenfalls von den Anliegern zu räumen, wenn diese von Räumfahrzeugen mit Schnee zugeschoben und dadurch unpassierbar werden. Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf die Straße gebracht werden.

Wenn es während des Tages weiter schneit oder es durch Niederschläge weiterhin zur Glättebildung kommt, müssen Sie unter Umständen auch wiederholt die Gehwege vor Ihrem Grundstück räumen oder streuen. Diese Pflicht endet erst um 20.00 Uhr. Die Grundstückseigentümer sind auch zur Beseitigung von Schnee und Eis, welches von ihren Grundstücken (bzw. von Dächern) auf die öffentliche Straße gelangt, verpflichtet.

Bei allen Umständen, die der Winter mit sich bringt ist es das Wichtigste, das keinem was passiert. Und daran sollte allen gelegen sein. Kommen Sie gut über den Winter!