Winterdienst in Vetschau/Spreewald

Das Stadtschloss So schön der Schnee auch aussieht, so ist er für manche Grundstückseigentümer eine tüchtige Last. Auch wenn die Stadt innerhalb der geschlossenen Ortschaft für das Beräumen der Fahrbahnen aller öffentlichen Straßen zuständig ist, bleibt die Räumung von Schnee und Eis auf allen Gehwegen und Radwegen Sache der Anlieger und gehört zur Verkehrssicherungspflicht.
Gemäß Straßenreinigungssatzung der Stadt Vetschau/Spreewald obliegt den Anliegern auch die Winterwartung für einzelne in der Satzung aufgeführte Fahrbahnen.

Es handelt sich um eine öffentliche Aufgabe, die per Satzung auf den Grundstückseigentümer des Anliegergrundstückes übertragen ist. Manchmal erledigt das aber auch ein Hausmeister(dienst) im Auftrag des Grundstückseigentümers. Das regelt der Eigentümer dann mit dem Miet- oder Pachtvertrag. Letztlich ist aber immer der Grundstückseigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand auf und vor seinem Grundstück verantwortlich. Kommt jemand wegen mangelnder Winterwartung auf dem Gehweg zu Schaden, muss der Grundstückseigentümer dafür haften. Das bedeutet, dass die Gehflächen mindestens 1,50 Meter breit von Schnee und Eis zu räumen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen sind, damit ein gefahrloses Begehen möglich ist. Bei noch vorhandenen offenen Regenrinnenausläufen ist bei Frost die Vereisung zu beseitigen.

Wo kein Gehweg in der Straße vorhanden ist, ist entlang des Grundstücks ein Seitenstreifen als Gehfläche in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindstestens einen Meter zu streuen und zu räumen. Die Verpflichtung zum Winterdienst beginnt schon recht früh. Sie müssen nämlich werktags bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr erledigt werden.
Wichtig ist noch zu beachten, dass der Schnee vom Gehweg nur am Fahrbahnrand gelagert werden darf, wenn der Fußgänger-und Fahrverkehr nicht behindert wird. Die Gehwege sind ebenfalls von den Anliegern zu räumen, wenn diese von Räumfahrzeugen mit Schnee zugeschoben und dadurch unpassierbar werden. Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf die Straße gebracht werden.

Wenn es während des Tages weiter schneit oder es durch Niederschläge weiterhin zur Glättebildung kommt, müssen Sie unter Umständen auch wiederholt die Gehwege vor Ihrem Grundstück räumen oder streuen. Diese Pflicht endet erst um 20.00 Uhr.
Die Grundstückseigentümer sind auch zur Beseitigung von Schnee und Eis, welches von ihren Grundstücken (bzw. von Dächern) auf die öffentliche Straße gelangt, verpflichtet.

Bei allen Umständen, die der Winter mit sich bringt ist es das Wichtigste, das keinem was passiert. Und daran sollte allen gelegen sein. Kommen Sie gut über den Winter!


Das Landesamt für Arbeitsschutz informiert: Gefahren beim Entfernen von Schneelasten auf Dächern

Viele Betreiber von Hallen und Gebäuden mit Flachdächern sind zurzeit besorgt, ob die Dachkonstruktionen die Schneelast tragen können. Brandenburg ist in die Schneelastzone 2 eingestuft. Das bedeutet, dass für neu errichtete Gebäude mit einer ordnungsgemäßen Konstruktion entsprechend der Schneelastzone 2 bei 85 Kilogramm Schnee pro Quadratmeter keine Beschädigungen zu erwarten sind.
Ist es unumgänglich, die Schneelast vom Dach zu entfernen, sollte man sich im Interesse der eigenen Sicherheit an die mit der entsprechenden Schutzausrüstung und dem nötigen Fachwissen ausgestatteten Firmen, wie zum Beispiel Dachdeckerbetriebe oder an die Feuerwehr wenden. So kann sicher gestellt werden, dass diese Arbeiten ohne Sach- und Personenschäden vonstatten gehen.
Kann auf eine fachkundige Hilfe nicht zurückgegriffen werden und der Betreiber des Gebäudes entschließt sich zur Selbsthilfe, sollte das Betreten der Dächer aber nicht ohne entsprechende Vorsichtsmaßnahmen erfolgen. Es sind zunächst die Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten, die beim Betreten und Begehen des Daches auftreten können. Dabei muss bestimmt werden, ob das Dach bei der vorhandenen Schneelast noch begehbar ist, das heißt, ob es eine oder mehrere Personen zusätzlich trägt. Besteht die Gefahr des Durchbrechens durch Dachflächen oder Oberlichter, so sind häufig schwere bis tödliche Verletzungen die Folge. Abstürze müssen durch wirksame Absturzsicherungen am Gebäude oder durch individuelle persönliche Schutzeinrichtungen verhindert werden. Zusätzliche Gefahren treten durch die vorherrschende Glätte, Schnee und Eis auf. Verwehungen können teilweise nicht einsehbare Dachkanten verdecken. Besondere Aufmerksamkeit ist deshalb bei Arbeiten an den Dachkanten und absturzgefährdeten Bereichen erforderlich, um ein Abstürzen zu verhindern.
Trotz aller Schutzmaßnahmen bleibt die Schneeräumung gefährlich und sollte möglichst den Profis überlassen werden.