Genehmigungspflichten im Altstadtsanierungsgebiet

Das Baugesetzbuch schreibt vor, daß in alle Grundbücher der in der Sanierungssatzung aufgeführten Grundstücke ein sogenannter Sanierungsvermerk eingetragen wird. Dieser Vermerk, der mit den Worten „ein Sanierungsverfahren wird durchgeführt" eingetragen ist, soll Kaufinteressenten darauf aufmerksam machen, dass das sich das Grundstück in einem Sanierungsgebiet befindet. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme und Aufhebung der Sanierungssatzung wird der Sanierungsvermerk wieder gelöscht.

Nach dem Baugesetzbuch sind mit der Lage eines Grundstücks im Sanierungsgebiet besondere gesetzliche Regelungen verbunden, deren wesentliche Bestimmungen im folgenden dargestellt werden

  • Alle baulichen Maßnahmen und Veränderungen an Gebäuden, auch solche für die keine Baugenehmigung im üblichen Sinne erforderlich ist, wie z.B. Austausch von Fenstern und Türen, Veränderungen des Farbanstrichs etc., benötigen eine Genehmigung
  • Veränderungen am Grundstück, Grundstücksteilungen und bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
  • Insbesondere ist der Grundstücksverkauf und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts genehmigungspflichtig
  • Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z.B. eine Grundschuldbestellung) ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, ebenso wie Miet- und Pachtverträge, die auf eine bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen werden sollen

Die Genehmigung darf die Stadt Vetschau/Spreewald allerdings nur dann versagen, wenn nach § 145 Abs. 2 Baugesetzbuch Grund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben, die Grundstücksteilung oder der Rechtsvorgang die Durchführung der Sanierung unmöglich machen, wesentlich erschweren oder sonst den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. In allen anderen Fällen wird diese Genehmigung durch die Stadt, bzw. bei einer erforderlichen Baugenehmigung für die Maßnahme durch die Baugenehmigungsbehörde (Landkreis Oberspreewald-Lausitz), erteilt.

Im Falle des Grundstücksverkaufes sowie der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts wird die Genehmigung immer dann erteilt, wenn der Grundstückspreis oder der Wert des Erbbaurechtes nicht über dem Wert liegt, der sich ohne Aussicht auf Sanierung zu diesem Zeitpunkt ergeben hätte (§ 153 Abs. 2 Baugesetzbuch). D. h. es wird von der Stadt auf Basis der vom unabhängigen Gutachterausschuss ermittelten besonderen Bodenrichtwerte eine Kaufpreisprüfung durchgeführt.

Nach Abschluß der Sanierung muß die Stadt Vetschau/Spreewald nach derzeitiger Rechtslage einen sogenannten Ausgleichsbetrag erheben. Dieser ergibt sich aus den Bodenwertsteigerungen, die durch die Maßnahmen der Stadt Luckenwalde im Sanierungsgebiet im Laufe der Zeit entstanden sind. Dabei bleiben die durch den Eigentümer des Grundstückes zulässigerweise durch eigene Investitionen erzielten Werterhöhungen ebenso unberücksichtigt wie die Änderung der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt.
Mit der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet entfällt dafür die Verpflichtung zur Leistung von Erschließungsbeiträgen (z. B. Straßenausbaubeiträgen) für die Grundstücke, die innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes liegen.

Die Lage eine Grundstückes im Sanierungsgebiet bringt aber auch Vorteile. Zum Beispiel besteht die Möglichkeit Fördermittel als Zuschüsse oder auch Darlehen erhalten zu können . Darüber hinaus gibt es Möglichkeiten für bestimmte Aufwendungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können.